Gesetze / Finanzausgleichsgesetz

FAG

§ 12 Feststellung der Umsatzsteueranteile

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen17 Entscheidungen

Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

§ 11 § 13