Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FAG§ 12 Feststellung der Umsatzsteueranteile
Stand: 10.01.2020
Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 12 FAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.03.2003 – 1 BvR 330/96Grundrechtsberechtigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten im Blick auf Art. 10 GG; zur Zulässigkeit der Überwachung von Telefongesprächen auch im Rahmen journalistischer Tätigkeit (Handy-Überwachung zum Zweck der Strafverfolgung)Zitiert von 29
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2011 – 10/10
- OLG Hamm, 29.07.1999 – 3 Ws 368/99Zitiert von 1
- OLG Hamm, 29.07.1999 – 3 Ws 407/99
- BGH, 20.04.2001 – 1 BGs 48/01Zitiert von 1
- BVerfG, 11.11.1999 – 2 BvF 2/98 · LänderfinanzausgleichZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 16.01.2019 – P.St. 2606, P.St. 2607, P.St. 2608, P.St. 2612, P.St. 2613
- VG Magdeburg, 11.09.2018 – 9 A 117/17Zitiert von 1
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 27.01.2017 – LVerfG 5/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 FAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2142)
BGBl. 2022 I S. 2142
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21.12.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I 2886)
BGBl. 2019 I S. 2886
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2398)
BGBl. 2013 I S. 2398
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